Nachdem sich alle Beteiligten einschließlich dem Geschädigten von den ordnungsgemäß durchgeführten Sanierungsarbeiten (Umfang und Qualität) überzeugt haben, gelten die Arbeiten als abgeschlossen und übernommen.
Die Abrechnung erfolgt jeweils für die Gebäudesanierung und für die Sanierung der kaufmännisch-technischen Einrichtung getrennt mit einer Rechnung (außer wenn Teilrechnungen vereinbart sind). Die Rechnungssummen sind im Vorfeld mit den Sachverständigen der Versicherungen abgeklärt.
Sofern der Geschädigte eine Abtretungserklärung bzw. eine Zahlungsvereinbarung unterfertigt hat, kann eine Direktverrechnung mit der Versicherung erfolgen (ähnlich wie bei der KFZ-Versicherung).
